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Statuten des Vereins
KAESCH – Netzwerk für Nachbarschaftshilfe
(Stand: 19.10.2010)
Vorbemerkung
In diesem Statut sind der Einfachheit und der Lesbarkeit wegen, die weiblichen Formen für Funktionsbeschreibungen angeführt. Gemeint sind mit diesen Bezeichnungen immer beide Geschlechter, Frauen wie Männer.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „KAESCH - Netzwerk für Nachbarschaftshilfe.“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit vor allem auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Aktivitäten mit anderen Regionen in und um Österreich sind erwünscht.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2 Zweck
Dieser Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
(1) Die Organisation einer Tauschzentrale im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zur Förderung der Lebensqualität;
(2) Selbsthilfe für Menschen, die in unserem Wirtschaftssystem weniger Chancen haben, ungenutztes Potential zu aktivieren, das marktwirtschaftlich nicht nutzbar ist;
(3) Das Bewusstsein und Wissen über finanzwirtschaftliche Zusammenhänge zu stärken;
(4) Förderung von Kontakten zwischen Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen, Verbänden und Institutionen, die an einer umwelt- und menschengerechten Wirtschaft interessiert sind.
Die Mitglieder tauschen gegenseitig Dienstleistungen und Waren sowie Hilfeleistungen aus. Diese werden mit „ZEITEINHEITEN“ (=KAESCH) vergütet und auf einem „ZEITKONTO“ (=KAESCH-Konto) gutgeschrieben. Mit einem derartigen Zeitguthaben besteht ein Anrecht auf Hilfeleistungen anderer Mitglieder. Es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll durch die in Abs. 1 bis 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(1) Realisierung von Projekten des gerechten Tauschens und des ökologischen Wirtschaftens;
(2) Herausgabe einer Zeitschrift für die Mitglieder;
(3) Vorträge, Publikationen, Veranstaltungen, Diskussionen, Medienarbeit, gemeinsame Zusammenkünfte;
(4) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, kostendeckende Gebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen;
(5) Erträge aus Veranstaltungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Rahmen des Vereins aktiv sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bzw. einen Fördererbeitrages fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die sich den Zielen nach § 2 verbunden fühlen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Leistung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Nur Mitglieder dürfen KAESCH-Verrechnungskonten für den Tauschkreislauf führen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Tod eines Mitgliedes ist der bestehende Stand des Zeitkontos als Teil des Erbes zu betrachten.
(2) Der Austritt kann jeweils zu Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Sollte der KAESCH-Kontostand des Mitglieds beim Austritt einen negativen Saldo ausweisen, so muß dieser ausgeglichen werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins gemäß § 2 der Statuten nicht vereinbaren lässt oder das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei je KAESCH-Konto (Hauptkonto, nicht Unterkonto) eine Stimme abgegeben werden kann.
(3) Der Vorstand wird eine außer- ordentliche Generalversammlung einberufen, sofern dies von 10 % der Mitglieder verlangt wird.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins insbesondere hinsichtlich § 2 dieser Statuten zu fördern.
(5) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane (z.Bsp. Die Spielregeln) zu beachten. Außerdem sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(6) Die Tauschpartner haften selbst für alle Ansprüche, die aus ihren Tauschgeschäften hervorgehen könnten.
§ 8 Verwaltung des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 10% der Mitglieder gemäß § 7 Absatz 3 oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Je KAESCH-Konto besteht ein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung der Bevollmächtigung ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist ab diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen ein Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Obfrau des Vereins, bei deren Verhinderung die Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung
(1) Genehmigung und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen.Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(4) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und zwar aus der Obfrau, der Obfraustellvertreterin, der Schriftführerin und der Kassierin.
(2) Bei Bedarf werden vom Vorstand der Generalversammlung weitere Vorstandsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen. Dies dient einer effektiven Mitgliederbetreuung und zur Unterstützung bei der Findung wesentlicher Grundsatzentscheidungen.
(3) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Der Vorstand wird von der Obfrau oder der Kassierin oder von der Schriftführerin schriftlich oder mündlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er soll seine Beschlüsse jedoch nach Möglichkeit einvernehmlich fassen. Beschlüsse des Vorstandes werden zu Beweiszwecken protokolliert.
(9) Den Vorsitz führt die Obfrau des Vereins. Bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin oder das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 11) oder Rücktritt (Absatz 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben.
(12) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Absatz 4) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie der Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Erstellung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
(3) Vorbereitung der Generalversammlung
(4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Auschluss von Vereinsmitgliedern
(7) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau, bei deren Verhinderung die Obfraustellvertreterin, ist die höchste Vereinsfunktionärin. Ihr obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau und von der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten von der Obfrau und der Kassierin auszustellen.
(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau die Obfraustellvertreterin.
§ 14 Rechnungsprüferinnen
(1) Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Absatz 5, 10, 11 und 12 sinngemäß.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen als Vereinsmitglied während der Funktionsperiode keine andere Funktion übernehmen.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Streitfälle, die sich auf die Tätigkeit des Vereins beziehen, unter Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen bzw. zwischen Organen selbst regelt das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine weitere Person als Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche Zwecke wie der Verein verfolgt.
Statuten von KAESCH als PDF (Download)
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